Belegungsvereinbarung gefördertes Wohnen
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Hinweise und Erläuterungen zum Abschluss einer Belegungsvereinbarung für Wohnraum, der mit Fördermitteln errichtet wurde

Belegungsvereinbarungen für geförderten Wohnraum

Belegungsrechte als Gegenleistung der Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnraumförderung gewährleisten, dass der mit Fördermitteln errichtete Wohnraum berechtigten Haushalten zur Verfügung steht. Mit einer Belegungsvereinbarung wird allen Beteiligten ermöglicht, gemeinsam ein maßgeschneidertes Konzept für die Belegung des Wohnraums zu erarbeiten, um so die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und angemessen zu berücksichtigen. Die Ausprägung der jeweils gewünschten Belegungsrechte wird im Rahmen der Wohnraumförderbestimmungen und gegebenenfalls in der Förderzusage für den  gewählten Gültigkeitszeitraum festgelegt.

Der Leitfaden des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hilft beim Abschluss und der Umsetzung von Belegungsvereinbarungen zwischen den für die Wohnraumförderung zuständigen Stellen und den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den sonstigen Verfügungsberechtigten über geförderten Mietwohnungsbestand.

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Was steht in dem Leitfaden?

Ziel des Leitfadens ist, Möglichkeiten darzustellen, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen für die Wohnraumförderung und den Förderbestimmungen eine einvernehmliche und vereinfachte Vermietung des geförderten Wohnraums umzusetzen.

Wer kann eine Belegungsvereinbarung abschließen?

Eine Belegungsvereinbarung nach § 17 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts abschließen, die für Mietwohnungen eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung erhalten haben oder den geförderten Wohnraum Dritten in Abstimmung mit der Fördernehmerin oder dem Fördernehmer zur Verfügung stellen wollen.

Was nützt eine Belegungsvereinbarung?

In einer Belegungsvereinbarung kann von allen Beteiligten gemeinsam mit den zuständigen Behörden ein maßgeschneidertes Konzept für die Belegung des geförderten Wohnraums erarbeitet werden. So können die unterschiedlichen Interessen der zuständigen Behörde, der Fördernehmerin oder des Fördernehmers und allen sonstigen Beteiligten an dem geförderten Wohnraum miteinander abgestimmt und eine wirtschaftliche, reibungsarme und für alle Beteiligten vorteilhafte Erst- und Wiedervermietung begünstigt werden.

Ab wann und für wie lange kann eine Belegungsvereinbarung geschlossen werden?

Die Belegungsvereinbarung kann frühestens für die Erstvermietung von gefördertem Wohnraum abgeschlossen werden. Sie endet spätestens mit dem Auslaufen der Zweckbindung für den Wohnraum. Die Laufzeit für die Belegungsvereinbarung wird zwischen den Beteiligten einvernehmlich abgestimmt. Eine Verlängerung oder der erneute Abschluss nach Auslaufen der vorherigen Belegungsvereinbarung ist mit Zustimmung der zuständigen Behörden bis zum Ende der Zweckbindung möglich.

Mit wem schließt man die Belegungsvereinbarung und welche Ansprechperson gibt es?

Zuständig sind die Bewilligungsbehörden im Rahmen der Erteilung von neuen Förderzusagen. Sie haben die zuständigen Stellen zu beteiligen, die die Kontrolle des geförderten Wohnraums durchführen.
Bei bestehenden Förderungen ist die für den geförderten Wohnraum örtlich zuständige Stelle der Wohnraumförderung Ansprechpartnerin. Die Bewilligungsbehörden sind von diesen einzubeziehen.

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